Rechtsprechung:
BAG - Urteil vom 09.11.1973 (3 AZR 66/73)

   

Kurzleitsatz:
»Eine Ausgleichsquittung, worin der Arbeitnehmer erklärt, alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis seien abgegolten, umfaßt in der Regel nicht Ansprüche auf ein betriebliches Ruhegeld. Soll der Verzicht sich auch auf ein betriebliches Ruhegeld beziehen, so muß sich dies in der Regel aus der Ausgleichsquittung mit genügender Sicherheit ergeben.«


Relevante Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 § 397 § 611 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
AP Nr. 163 zu § 242 BGB Ruhegehalt
BB 1974, 280
BetrAV 1974, 80
DB 1974, 487
EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 28
SAE 1975, 67
WM 1974 , 245

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