Rechtsprechung:
BAG - Urteil vom 20.03.1973 (1 AZR 337/72)

   

Kurzleitsatz:
»1. Für die Abgrenzung der normalen Fahrlässigkeit vor der groben Fahrlässigkeit sind die Regeln des Anscheinsbeweises nicht geeignet.2. Subjektive Umstände sind von der Person des jeweiligen für einen Schaden Verantwortlichen nicht derart losgelöst, daß aus ihnen allgemein gültige, auf einen typischen Geschehensablauf hinweisende Erfahrungssätze hergeleitet werden können, die für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit maßgebend sein können (im Anschluß an BGH, Urteil vom 9. April 1968 ...


Relevante Normen:
BGB § 276 Abs. 1 § 611 Abs. 1; ZPO § 286;


Fundstellen dieser Entscheidung:
AP Nr. 72 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers
BB 1973, 1396
DB 1973, 1405
EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 19
SAE 1974, 104
VersR 1974, 379

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