Rechtsprechung:
BayObLG - Rechtsentscheid vom 12.10.1989 (RE-Miet 1/89)

   

Kurzleitsatz:
Wurde ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Wohnungsmietvertrag durch einen Zeitmietvertrag ersetzt oder in einen solchen abgeändert, so ist der Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses durch § 564 c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn allein der Abänderungsvertrag oder der Zeitmietvertrag für eine (Rest)Dauer von nicht mehr als fünf Jahren eingegangen ist.


Relevante Normen:
BGB § 564c Abs. 2 S. 2 Nr. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BayObLG, HdM Nr. 35
BayObLGZ 1989, 406
DRsp I(133)397e
MDR 1990, 155
NJW-RR 1990, 17
WuM 1989, 612
ZMR 1990, 179

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