Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 11.10.1989 (RReg 1 St 276/89)

   

Kurzleitsatz:
Bei einer erstinstanzlichen Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten ist in der Berufungsinstanz in der Regel auch dann die Mitwirkung eines Verteidigers geboten, wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat.


Relevante Normen:
StPO § 140 Abs.1 Nr.1, Nr.2, Abs.2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DAR 1990, 108
DRsp IV(449)241a-b
NStE Nr. 25 zu § 140 StPO
NStZ 1990, 142
OLGSt (n.F.) StPO § 140 Nr. 11
StV 1990, 154
VRS 78, 214

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