Rechtsprechung:
BayObLG - Entscheidung vom 14.12.1988 (AR 1 Z 90/88)

   

Kurzleitsatz:
Gerichtsstand der Niederlassung: keine Einordnung des Geschäftslokals des Vermittlungsvertreters einer Bausparkasse als Niederlassung.


Relevante Normen:
ZPO § 21;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp IV(408)166c
MDR 1989, 459
WM 1989, 394

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