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| Rechtsprechung: BayObLG - Beschluß vom 29.12.1987 (1 ObOWi 278/87) | | | | Kurzleitsatz: 1. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen i.S. von § 33
OWiG liegen nur vor, wenn sie sich gegen einen individuell bestimmten Täter richten.2. Aber auch dann wird die Unterbrechungswirkung nicht herbeigeführt, wenn lediglich die Daten eines bestimmten, namentlich bekannter Fahrzeugführers ermittelt werden sollen, unterbricht die Anordnung dieser Maßnahme nicht die Verjährung, weil es sich dabei weder um eine Vernehmungsanordnung noch um die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens...
Relevante Normen: OWiG § 33 Abs.1 Nr.1, Nr.2;
Fundstellen dieser Entscheidung: DAR 1988, 172 DRsp IV(468)157b-c
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