Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 10.04.1987 (3 St 1/85)

   

Kurzleitsatz:
d-e. Bemessung der Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger bei besonders umfangreicher Strafsache (Abs. 1) (d) grundsätzlich begrenzt durch die Wahlverteidiger-Höchstgebühr; (e) unter Außerachtlassung des besonderen Zeitaufwands eines auswärtigen Verteidigers.


Relevante Normen:
BRAGO § 99;


Fundstellen dieser Entscheidung:
AnwBl 1987, 619
BayObLGSt 1987, 39
DRsp IV(477)227d-e
JurBüro 1988, 479
MDR 1987,870
NStE Nr. 2 zu § 99 BRAGO
OLGSt (n.F.) BRAGO § 99 Nr. 4

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang