Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 06.03.1987 (RReg 2 St 51/87)

   

Kurzleitsatz:
Allein die bloße Zugangs- (Zufahrts-) möglichkeit eines Grundstücks macht dieses noch nicht zum öffentlichen Verkehrsgrund, wobei ein solcher aber auch ohne straßen- und wegerechtliche Widmung als sog. rechtlich-öffentlicher Weg tatsächlich öffentlicher Natur sein kann.


Relevante Normen:
StGB § 142;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp III(320)218d
VRS 73, 57
ZfS 1987, 222

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang