Rechtsprechung:
KG - Entscheidung vom 09.12.1988 (9 U 964/88)

   

Kurzleitsatz:
Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Badeanstalt für eine Wasserrutschbahn.


Relevante Normen:
BGB § 823 Abs.1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp I(145)348e
VersR 1990, 168

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