Rechtsprechung:
OLG Köln - Beschluß vom 16.10.1987 (4 WF 172/87)

   

Kurzleitsatz:
Der Beklagte gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn sein Verhalten vor Prozeßbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, daß der Kläger annehmen mußte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Die bloße Aufforderung des Klägers gegenüber dem späteren Beklagten, einen Unterhaltstitel einvernehmlich abzuändern reicht zur Erfüllung der Voraussetzungen der Klageveranlassung nur aus, wenn der Beklagte die Rechtslage seinerseits überschauen konnte, ...


Relevante Normen:
ZPO §§ 91, 93, 323;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp IV(409)242b-c
FamRZ 1988, 95

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