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| Rechtsprechung: BVerwG - Entscheidung vom 20.08.1992 (4 NB 20.91) | | | | Kurzleitsatz: »a. »Anpassen« im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, daß die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, nicht aber im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB überwunden werden können.b. Besteht ein landesplanerisches Ziel darin, in einem Gebiet einer bestimmten Raumfunktion den absoluten Vorrang zu sichern, so kann dieser Nutzungsvorrang nicht durch Abwägung mit hiermit unvereinbaren Belangen relativiert werden. Das kann ...
Relevante Normen: BauGB § 1 Abs. 4, 5, 6; ROG § 5 Abs. 2, 3, 4;
Fundstellen dieser Entscheidung: BRS 54 Nr. 12 DRsp V(527)357a-b NJW 1993, 872 NJW 1993, 872 (Ls) UPR 1992, 447 ZUR 1993, 132 ZfBR 1992, 280
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