Rechtsprechung:
BSG - Entscheidung vom 19.08.1992 (6 RKa 18/91)

   

Kurzleitsatz:
»Bei ambulanter Durchführung von Anästhesien in der Praxis eines niedergelassenen Arztes darf allein der Gebietsarzt für Anästhesiologie einen Zuschlag nach Nrn. 90 oder 91 BMÄ berechnen.«


Relevante Normen:
BMÄ; EBM; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 82 Abs. 1 S. 1, § 87 Abs. 1 S. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
SozR 3-2500 § 87 Nr. 5

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