Rechtsprechung:
BSG - Entscheidung vom 11.08.1992 (1 RR 7/91)

   

Kurzleitsatz:
»Die Fortführung von Haftpflichtversicherungsverträgen darf einem Träger der Arbeiterrentenversicherung durch die Aufsichtsbehörde nicht mit der Begründung untersagt werden, daß derartige Verträge gegen den Selbstdeckungsgrundsatz verstoßen.«


Relevante Normen:
SGB IV § 29 Abs. 1, § 89 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BSGE 71, 108
DB 1992 Beil. 15 Nr. 45
NZS 1992, 151
SozR 3-2400 § 69 Nr. 1

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