Rechtsprechung:
BSG - Entscheidung vom 11.08.1992 (1 RK 46/91)

   

Kurzleitsatz:
»1. Der Gesetzgeber hat die in §§ 53 ff SGB V vorgesehenen Leistungen bewußt auf Schwerpflegebedürftige in häuslicher Pflege beschränkt, sodaß die gesetzlichen Krankenkassen nicht verpflichtet sind, Versicherten, die in einem Pflegeheim untergebracht sind, ein monatliches Pflegegeld zu zahlen.2. Diese Ungleichbehandlung von Schwerpflegebedürftigen in häuslicher Pflege und solchen in Pflegeheimen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.«


Relevante Normen:
SGB V §§ 53 ff.;


Fundstellen dieser Entscheidung:
FamRZ 1993, 425
NJW 1993, 3021 (Ls)
NJW 1993, 3021
SozR 3-2500 § 53 Nr. 1

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