Rechtsprechung:
OLG Hamburg - Entscheidung vom 10.09.1991 (2 WF 60/91)

   

Kurzleitsatz:
a. »§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist bei volljährigen Kindern grundsätzlich nicht entsprechend anzuwenden.«b. Kosten einer Namensänderung sind kein Sonde...


Relevante Normen:
BGB § 1610, § 1606 Abs. 3 S. 1, 2, § 1613 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp I(167)393d-e
FamRZ 1992, 212

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