Rechtsprechung:
BVerfG - Entscheidung vom 17.11.1992 (1 BvR 168/89 u.a.)

   

Kurzleitsatz:
»1. Das Nachtbackverbot (§ 5 Abs. 1 BAZG) und das Ausfahrverbot (§ 5 Abs. 5 BAZG) sind nach wie vor mit dem Grundgesetz vereinbar (Bestätigung von BVerfGE 41, 360). Das Sonntagsbackverbot (§ 6 Abs. 1 BAZG) ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Verhängung von Bußgeldern wegen des Ausfahrens von Backwaren zur Nachtzeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BAZG) verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG.«


Relevante Normen:
BAZG § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BB 1993, 460
BVerfGE 87, 363
DB 1993, 538
JuS 1993, 863
UPR 1993, 159

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