Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 23.11.1992 (1 Ws 994/92)

   

Kurzleitsatz:
1. Ein eindeutig erklärter Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich bindend, d.h. unanfechtbar und unwiderruflich. Die öffentliche Bedeutung des Strafpr...


Relevante Normen:
StPO §§ 302, 140 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 1993, 237
VRS 84, 297

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