Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 04.03.1993 (4 StR 69/93)

   

Kurzleitsatz:
1. Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist weit auszulegen und erfaßt grundsätzlich alle Tätigkeiten - auch einmalige ...


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29 Abs. 3 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 - Ha
StV 1993, 474

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