Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 19.06.1973 (5 StR 203/73)

   

Kurzleitsatz:
1. Einfuhr i.S. des BtMG ist das Verbringen eines Betäubungsmittels aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, also in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.2. Auch wenn das Betäubungsmittel nicht am Flughafen in Empfang genommen, sondern unter Zollverschluß zur vorübergehenden Aufbewahrung in einen Freihafen geschafft wird, ist die unerlaubte Einfuhr mit der Ankunft des Betäubungsmittels am Flughafen vollendet.3. Hat das Betäubungsmittel ersichtlich seinen Bestimmungsort noch nicht ...


Relevante Normen:
BetMG § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 4 Nr. 6 a, b, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 4 Nr. 5, § 12; BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; StGB § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 56;



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