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| Rechtsprechung: BayObLG - Beschluß vom 03.09.1985 (RReg 4 St 176/85) | | | | Kurzleitsatz: 1. Anhaftungen an Betäubungsmittelutensilien von so geringer Menge, daß sie für sich allein zum menschlichen Konsum nicht mehr geeignet sind, keinen strafbaren Besitz an Betäubungsmitteln begründen, weil eine Verfügung über solche Anhaftungen wegen der geringen Menge und der besonderen Umstände des "Besitzes" ausscheidet.2. Weder ein Versehen der Schreibkanzlei noch ein Engpaß in deren Betrieb sind als nicht vorhersehbarer, unabwendbarer Umstand i.S. des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO anzusehen.3. Notwe...
Relevante Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; StPO § 275 Abs. 1 Satz 4, § 354 Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: StV 1986, 145
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