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| Rechtsprechung: SchlHOLG - Urteil vom 05.09.1983 (1 Ss 254/83) | | | | Kurzleitsatz: 1. Die Tatzeit des Anbauens erstreckt sich beginnend mit der Aussaat/Anpflanzung bis zur Sicherstellung der Ernte.2. Nimmt der Tatrichter eine "nicht geringe Menge" an, hat er hierüber Feststellungen zu treffen und eine entsprechende Begründung mitteilen.3. Die Verwirklichung der Voraussetzungen eines Regelbeispiels entbindet den Tatrichter nicht von der Pflicht zur Prüfung, ob in der Person und in der Tat des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich ...
Relevante Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
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