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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 24.02.1988 (2 StR 13/88) | | | | Kurzleitsatz: Ergeben die Urteilsgründe, daß der Tatrichter die Offenbarung des Angeklagten nicht nur als eine für die Tataufklärung unwesentliche Darstellung bereits anderweitig zuverlässig gewonnener Ermittlungsergebnisse betrachtet hat, muß er sich mit der Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG auch dann auseinandersetzen, wenn der Angeklagte im folgenden keine Angaben zur Sache macht.
Relevante Normen: BtMG § 31 Nr. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHR BtMG § 31 Nr. 1 - Aufdeckung 4 MDR 1988, 628 NStE Nr. 10 zu § 31 BtMG StV 1988, 388
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