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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 05.02.1992 (5 StR 673/91) | | | | Kurzleitsatz: 1. Die Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch den allgemeinen Vertreter, den der Verteidiger bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Monat gem. § 53
BRAO selbst bestellt, ist zulässig.2. Der Vorsitzende, der es ablehnt, nach der Unterbrechung und vor der erneuten Verkündung des Urteils den durch die Protokollführerin angekündigten Beweisantrag des Verteidigers entgegenzunehmen, verstößt gegen die Pflicht zur Entgegennahme von Beweisanträgen nach § 246 Abs. 1
StPO.3. Ei...
Relevante Normen: BRAO § 53; StPO § 246 Abs. 1, § 345 Abs. 2, § 142;
Fundstellen dieser Entscheidung: BRAK-Mitt 1992, 176 DRsp IV(460)168Nr.3b NStZ 1992, 248 NStZ 1992, 325 (Schoreit) wistra 1992, 195
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