Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 11.01.1989 (2 StR 461/88)

   

Kurzleitsatz:
»Die rechtliche Einordnung des "Hütchenspiels" als Geschicklichkeits- oder Glücksspiel hängt von den Verhältnissen ab, unter denen es gespielt wird.«


Relevante Normen:
StGB (1975) § 284;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 36, 74

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