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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 21.12.1988 (2 StR 613/88) | | | | Kurzleitsatz: »Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde darin liegt, daß der Täter sie im Zuge der Ausführung des auf die betrügerische Schädigung eines Dritten gerichteten Planes bei einem Notar hinterlegt.«
Relevante Normen: StGB (1975) § 267 Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 36, 64
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