Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 19.01.1988 (1 StR 577/87)

   

Kurzleitsatz:
»Die Schöffenwahl ist unwirksam, wenn der Wahlausschuß sich darauf beschränkt, die von anderen Gremien getroffene Aus. wahl zu übernehmen und nur formal nachzuvollziehen.«


Relevante Normen:
GVG § 42 Abs. 1; StPO (1975) § 338 Nr. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 35, 190

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