Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 06.03.1986 (4 StR 587/85)

   

Kurzleitsatz:
»Die vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden durch die Vorbereitung einer außergewöhnlich umfangreichen Strafsache berechtigt nicht zu einer Änderung der Besetzung des Spruchkörpers während des laufenden Geschäftsjahres.«


Relevante Normen:
GVG § 21 e; StPO (1975) § 338 Nr. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
wistra 1986, 177

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