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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 06.03.1986 (4 StR 587/85) | | | | Kurzleitsatz: »Die vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden durch die Vorbereitung einer außergewöhnlich umfangreichen Strafsache berechtigt nicht zu einer Änderung der Besetzung des Spruchkörpers während des laufenden Geschäftsjahres.«
Relevante Normen: GVG § 21 e; StPO (1975) § 338 Nr. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: wistra 1986, 177
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