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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 04.06.1985 (2 StR 13/85) | | | | Kurzleitsatz: »Dem Großen Senat für Strafsachen werden zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt (§ 137
GVG): 1. Ergibt sich aus der Einflußnahme eines verdeckt eingesetzten Polizeibeamten oder eines V-Mannes - unabhängig von einer schuldmindernden Wirkung - ein selbständiger Strafmilderungsgrund zugunsten des Angestifteten? 2. Kann eine derartige Einflußnahme, wenn sie die Grenzen des rechtsstaatlich Zulässigen übersch...
Relevante Normen: StGB § 46; StPO § 260 Abs. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: JZ 1986, 103 LM StGB § 46 Nr. 22 MDR 1985, 858 NJW 1986, 75 StV 1985, 309 wistra 1985, 189
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