Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 14.02.1984 (1 StR 808/83)

   

Kurzleitsatz:
»Eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdungen unterfallen nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn das mit der Gefährdung bewußt eingegangene Risiko sich realisiert. Wer lediglich eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar.«


Relevante Normen:
StGB (1975) § 222, § 230;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 32, 262
EzSt StGB § 222 Nr. 4
JR 1984, 511
JZ 1984, 750
LM StGB § 222 Nr. 6
MDR 1984, 503
NJW 1984, 1469
NStZ 1984, 410
StV 1984, 244

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