Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 25.10.1983 (1 StR 682/83)

   

Kurzleitsatz:
»§ 265 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß der Täter durch die Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache gerade den in ihrer Beschädigung oder Zerstörung liegenden Versicherungsfall auslöst, um den Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers vorzutäuschen.«


Relevante Normen:
StGB (1975) § 265 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 32, 137
JR 1984, 433
JZ 1984, 247
MDR 1984, 246
NJW 1984, 443
NStZ 1984, 118
StV 1984, 204
wistra 1984, 70

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