Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 09.09.1981 (3 StR 290/81)

   

Kurzleitsatz:
»Wird das Verfahren hinsichtlich einer Tat, die Gegenstand der Anklage ist, durch Beschluß nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, so darf das Gericht sie nicht strafschärfend berücksichtigen, ohne den Angeklagten zuvor darauf hinzuweisen. Das gilt auch, wenn nicht die erkennende Strafkammer, sondern die zunächst mit der Sache befaßte Jugendkammer den Einstellungsbeschluß erlassen hat (Fortbildung von BGH, Beschl. v. 1. Juni 1981 - 3 StR 173/81 - und Beschl. v. 26. Juni 1981 - 3 StR 83...


Relevante Normen:
StPO (1975) § 154 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 30, 197
JZ 1982, 519
LM StPO § 154 Nr. 2
MDR 1982, 67
NStZ 1982, 40
StV 1982, 19
wistra 1982, 29

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