Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 14.08.1981 (2 ARs 174/81)

   

Kurzleitsatz:
»Die Strafvollstreckungskammer, die im Falle des § 462 a Abs. 1 S. 2 StPO mit der Frage des Widerrufs befaßt wird, bleibt für die abschließende Entscheidung dieser Frage auch dann zuständig, wenn der Verurteilte nach dem Zeitpunkt des Befaßtwerdens wegen einer neuen Strafe in eine Strafanstalt aufgenommen wird, die zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehört.«


Relevante Normen:
StPO § 462 a Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 30, 189
LM StPO § 462a Nr. 23
MDR 1981, 950
NJW 1981, 2766
NStZ 1981, 494

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