Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 03.07.1981 (3 StR 210/81)

   

Kurzleitsatz:
»Es ist zulässig, bei einem in gerechtem Zorn und im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen Totschlagsversuch den Strafrahmen des § 213 StGB wegen verminderter Schuldfähigkeit und überdies wegen Versuchs zu mildern, auch wenn die Tat eine vollendete gefährliche Körperverletzung enthält, die im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gekommen ist.«


Relevante Normen:
StGB (1975) §§ 213, 21, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2, § 223a Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 30, 166
JR 1982, 186
JZ 1981, 788
LM StGB § 213 Nr. 2
MDR 1981, 947
NJW 1981, 2367
NStZ 1981, 479
StV 1981, 623

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