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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 10.06.1980 (5 StR 464/79) | | | | Kurzleitsatz: »1. Auch bei nicht ausreichender Unterbrechung der Hauptverhandlung ist die Besetzungsrüge zulässig.2. Wird die Besetzung des Gerichts erst zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt, ist diese auf Verlangen des Verteidigers regelmäßig für eine Woche zu unterbrechen.3. Der Vorsitz im Schöffenwahlausschuß ist eine richterliche Aufgabe, die im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts geregelt werden muß.«
Relevante Normen: GVG § 21e Abs. 1; StPO § 222a Abs. 2, § 338 Nr. 1 Hs. 2 lit. c;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 29, 283 JR 1981, 122 LM StPO § 222a Nr. 1 LM StPO § 338 S. 1 Nr. 9 MDR 1980, 864 NJW 1980, 2364 NStZ 1981, 31 StV 1981, 6
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