Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 31.07.1979 (1 StR 21/79)

   

Kurzleitsatz:
»§ 170 b StGB ist nicht anwendbar, wenn ein im Inland lebender Ausländer seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten nichtdeutscher Staatsangehörigkeit verletzt.«


Relevante Normen:
StGB (1975) § 170 b;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 29, 85
DAVorm 1995, 1165
FPR 1997, 243

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