Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 16.01.1979 (1 StR 575/78)

   

Kurzleitsatz:
»Ein Richter ist in der Regel nicht ausgeschlossen, wenn er in einem früheren Verfahren gegen denselben Angeklagten als Staatsanwalt tätig war und die in jenem Verfahren verhängte Strafe nunmehr in die zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden muß.«


Relevante Normen:
StPO (1975) § 22 Nr. 4, § 338 Nr. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 28, 362

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