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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 13.12.1978 (3 StR 381/78) | | | | Kurzleitsatz: »1. Zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl. 2. Das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" in § 252
StGB ist nicht verwirklicht, wenn der Bestohlene, dem die Brieftasche aus seiner Kleidung entwendet wird, nach dem Diebstahl bis zur Nötigungshandlung des Täters mit diesem zusammen bleibt, ohne den Diebstahl bemerkt zu haben (im Anschluß an BGHSt 26, 95).3. Der Umstand, daß der Dieb sich nach der unbemerkten Entwendung zusammen mit seinem Opfer in einem Krankenwagen vo...
Relevante Normen: StGB (1975) §§ 249, 252;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 28, 224 JR 1979, 345 JZ 1979, 237 JuS 1979, 336 NJW 1979, 726
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