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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 22.02.1978 (3 StR 10/78 (S)) | | | | Kurzleitsatz: »1. Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55
StGB aus Geldstrafen mit unterschiedlicher Tagessatzhöhe muß sowohl die Anzahl der Tagessätze der Einsatzstrafe als auch das Produkt aus der Anzahl der Tagessätze und der Tagessatzhöhe jeder einbezogenen Einzelstrafe erhöht werden. Als Einsatzstrafe ist dabei die Strafe mit der größten Anzahl der Tagessätze anzusehen. 2. Jedenfalls dann, wenn sich die Verhältnisse des Täters im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB zwischen dem Zeit...
Relevante Normen: StGB (1975) § 40 Abs. 2 Satz 1, §§ 55, 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 27, 359
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