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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 01.02.1978 (2 StR 530/77) | | | | Kurzleitsatz: »Ein Täter, der sein Opfer im Ablauf einer Auseinandersetzung tötet, begeht nicht deshalb einen Mord, weil er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandeltund erst während seiner Tätlichkeit den Entschluß zum Töten gefaßt hat, um seine Entdeckung als Täter der gerade begangenen Körperverletzung zu verhindern.«
Relevante Normen: StGB (1975) § 211 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 27, 346
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