Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 30.03.1977 (3 StR 78/77)

   

Kurzleitsatz:
»Der Pflicht nach § 246 a StPO, einen Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen, wird nur genügt, wenn der Sachverständige den gesamten insoweit erheblichen Sachverhalt, den das Gericht seiner Entscheidung zugrundelegen will, kennt.«


Relevante Normen:
StPO (1975) § 246a;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 27, 166

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