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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 25.08.1975 (2 StR 309/75) | | | | Kurzleitsatz: »1. Die als Schwurgericht entscheidende Strafkammer ist nicht ein der Jugendkammer übergeordnetes Gericht.2. Das Verfahren gegen einen Erwachsenen, für das die Strafkammer als Schwurgericht zuständig wäre, kann vor der Jugendkammer nach den Grundsätzen des § 103 Abs. 1, 2
JGG verbunden werden. BGHSt 9, 399 ist durch die Gesetzgebung überholt.3. Über die Frage, welcher Spruchkörper des Gerichts nach dem Gesetz sachlich zuständig ist (hier: Jugendkammer oder Schwurgericht), hat nicht das Präsi...
Relevante Normen: GVG § 21 e, § 74 Abs. 2; JGG (1975) § 41 Abs. 1 Nr. 1, § 103 Abs. 1, 2, § 112; StPO (1975) § 2, § 3, § 6;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 26, 191
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