Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 10.07.1975 (GSSt 1/75)

   

Kurzleitsatz:
»Wer vor dem 1. Januar 1975 auf einem öffentlichen Weg einen Raub begangen hat, ist nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. zu bestrafen, wenn die Tat auch den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (1975) erfüllen würde.«


Relevante Normen:
StGB (1969) § 250 Abs. 1 Nr. 3; StGB (1975) § 250 Abs. 1 Nr. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 26, 167

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang