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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 06.05.1975 (5 StR 139/75) | | | | Kurzleitsatz: »Versäumt der Verteidiger schuldhaft die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung, so kann dem Angeklagten keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden.«
Relevante Normen: StPO § 44, § 464 Abs. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 26, 126
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