Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 06.05.1975 (5 StR 139/75)

   

Kurzleitsatz:
»Versäumt der Verteidiger schuldhaft die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung, so kann dem Angeklagten keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden.«


Relevante Normen:
StPO § 44, § 464 Abs. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 26, 126

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