Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 15.04.1975 (1 StR 388/74)

   

Kurzleitsatz:
»Ein Urteil, durch welches das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts wegen dessen Unzuständigkeit aufhebt und die Sache an das zuständige Gericht höherer Ordnung verweist, kann mit der Revision angefochten werden.«


Relevante Normen:
StPO § 328 Abs. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 26, 106

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