Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 28.05.1974 (4 StR 633/74)

   

Kurzleitsatz:
»Die Verkündung des Beschlusses nach § 268 a Abs. 1 StPO gehört nicht zur Urteilsverkündung. Der Urteilsspruch kann daher nicht mehr geändert oder ergänzt werden, wenn die mündliche Bekanntgabe der Urteilsgründe beendet, der Beschluß jedoch noch nicht verkündet ist.«


Relevante Normen:
StPO § 268, § 268 a;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 25, 333

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