Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 17.01.1968 (2 StR 523/67)

   

Kurzleitsatz:
»Wer einen anderen nach einem wohlüberlegten Plan mit Tötungsvorsatz in einen Hinterhalt lockt und dadurch eine bis zur Tatausführung fortwirkende günstige Gelegenheit zur Tötung schafft, handelt auch dann heimtückisch, wenn er dem Opfer in offen feindlicher Haltung aus dem Hinterhalt gegenübertritt.«


Relevante Normen:
StGB § 211 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 22, 77

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