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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 29.05.1961 (GSSt 1/61) | | | | Kurzleitsatz: »Die Bestrafung wegen eines vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikts setzt nicht voraus, daß der Täter sich der Rechtspflicht, zur Erfolgsabwendung tätig zu werden (Garantenpflicht), bewußt ist. Der Irrtum hierüber ist ein Verbotsirrtum.«
Relevante Normen: StGB § 59;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 16, 155
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