Rechtsprechung:
KG - Beschluß vom 09.02.1993 (3 Ws 59/93)

   

Kurzleitsatz:
Die Versagung von Akteneinsicht im Rahmen des § 147 Abs. 2 StPO verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 4 MRK. Dem mit einer einzelnen richterlichen Handlung im Ermittlungsverfahren befaßten Gericht steht es nicht zu, die Gründe für die Versagung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft nachzuprüfen.


Relevante Normen:
MRK Art. 5 Abs. 4; StPO § 147 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
wistra 1994, 38

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