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| Rechtsprechung: KG - Beschluß vom 09.02.1993 (3 Ws 59/93) | | | | Kurzleitsatz: Die Versagung von Akteneinsicht im Rahmen des § 147 Abs. 2
StPO verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 4 MRK. Dem mit einer einzelnen richterlichen Handlung im Ermittlungsverfahren befaßten Gericht steht es nicht zu, die Gründe für die Versagung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft nachzuprüfen.
Relevante Normen: MRK Art. 5 Abs. 4; StPO § 147 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: wistra 1994, 38
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