Rechtsprechung:
OLG Dresden - Beschluß vom 25.05.1993 (2 Ws 186/93)

   

Kurzleitsatz:
»1. Es ist unzulässig, einen Verurteilten, gegen den neben der Strafe eine Einweisung in eine Entziehungsanstalt ausgesprochen worden ist, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils - und nach unverzüglicher Einleitung der Vollstreckung der Unterbringung - deshalb weiter in der Justizvollzugsanstalt im Strafvollzug zu halten, weil in dem betreffenden Bundesland die erforderlichen Unterbringungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind. Das weitere Verbleiben in der Justizvollzugsanstalt ist kein Maßregelvollzug, so...


Relevante Normen:
StGB § 64, § 67; StPO § 296, § 304, § 311;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NJ 1993, 432
NStZ 1993, 511

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang