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| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.08.1994 (1 Ws 588/94) | | | | Kurzleitsatz: »1. Die theoretische Möglichkeit, daß ein Untersuchungsgefangener eine Kugelschreiber-Großraummine als Stichwaffe gegen Vollzugsbedienstete oder Mitgefangene einsetzt, ist kein Grund, ihm den Besitz einer solchen Mine in der Zelle zu verbieten.2. Die Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt gebietet es dagegen grundsätzlich, dem Untersuchungsgefangenen den Besitz einer Nagelschere in der Zelle zu untersagen.«
Relevante Normen: StPO § 119 Abs. 3;
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